Das Lokal K platzte fast aus allen Nähten, als der 8. #SoMeK am 23. Juni zum Themenabend „Social Media und Recht“ lud. Als Referent war Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kanzlei WBS Law zu Gast. Solmecke ist einer der bekanntesten deutschen IT- und Medienanwälte. Sein Vortrag wurde daher von vielen Teilnehmern mit großem Wissensdurst erwartet.
Christian Solmecke schilderte zunächst, wie er durch ein einziges Medieninterview über Nacht zum Experten für Online-Recht wurde. Seitdem hat der Anwalt seine Leidenschaft für die sozialen Online-Netzwerke immer mehr zum Geschäft ausgebaut. Und das brummt. Besonders auf youtube ist die Kanzlei WBS Law erfolgreich: mehr als 8.000 Mandate wurden über diesen Kanal bereits generiert. An zweiter Stelle folgt der Auftritt bei Facebook – dort performt das persönliche Profil von Christian Solmecke erstaunlicherweise besser als die Unternehmensseite der Kanzlei. „Mein privater Kanal generiert mehr Mandate als die Seite der Kanzlei“, berichtet Solmecke, „es interessiert die Menschen offenbar, wie ein Anwalt privat ist.“ Um der juristischen Arbeit eine persönliche Note zu geben, „vloggt“ (eigene Verbkreation der Kanzlei aus Video und bloggen) der Anwalt daher seit kurzem und gewährt seinen Zuschauern täglich in einer Art Video-Blog auf youtube Einblicke in den „Alltag eines Anwalts“
Impressumspflicht & Co – juristische Stolperfallen für Nutzer
Für den Otto-Normalverbraucher ist die Nutzung der sozialen Online-Netzwerke gespickt mit juristischen Fettnäpfchen – Impressumspflicht, Nutzungsbedingungen, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte. Da kann einem der Spaß am unbefangenen Posten schon einmal vergehen. Solmecke weist an diesem Abend auf die häufigsten rechtlichen Fallstricke hin und gibt Tipps für die Praxis. Beginnend mit der Impressumspflicht empfiehlt der Rechtsexperte Facebook-Usern, in das neue Impressumsfeld von Facebook einen Link auf das Hauptimpressum der eigenen Homepage zu setzen. Aus dem Impressum der Homepage muss hervor gehen, dass es auch für die Social Media-Profile und Facebook, Twitter und Co gilt. Vorteil: das Impressum kann künftig an zentraler Stelle aktualisiert werden.
Die Rechteabgabe an Facebook ist von gravierendem Ausmaß
Die umfassende Rechteabgabe bei der Eröffnung der meisten Social Media-Accounts ist den meisten Nutzern kaum bewusst. Es ist auch nicht so einfach, sich ad hoc darüber zu informieren. So umfassen allein die Nutzungsbedingungen von Facebook 500 Seiten. Es dauert siebeneinhalb Stunden, sie zu lesen. Anzunehmen, dass sich die wenigsten Nutzer diese Mühe machen. Vielen Social Media-Fans bleibt daher verborgen, wie viele Rechte sie den Betreibern der Netzwerke eigentlich einräumen. Solmecke: „Die Rechteabgabe bei Facebook ist so weitreichend, dass juristisch gesehen nur Vorstandsvorsitzende die Vollmacht haben, einen Account zu eröffnen.“ In der Realität machen dies aber oft Social Media-Manager eines Unternehmens.
Wenn User gegen die Nutzungsbedingungen der Social Media-Plattformen verstoßen, können ihre Accounts gelöscht werden. Das ist vor allem dann ärgerlich, wenn die Kanäle geschäftlich genutzt werden. Facebook löschte beispielsweise die Seite eines öffentlich-rechtlichen Senders, der einen TV-Beitrag über die Gefährlichkeit von Brustimplantaten bewarb. Das Posting war bebildert und wurde von Facebook automatisch als pornographischer Inhalt aussortiert. Dazu muss man wissen, dass Facebook über ein Programm verfügt, das die Hautfarbenanteile in Fotos misst und anhand der Ergebnisse pornographische Inhalte entlarvt. In dem vorliegenden Fall wurde die Seite kalt gestellt und guter Rat war teuer. Wer einmal versucht hat, im Krisenfall bei Facebook einen Ansprechpartner zu finden, weiß wovon die Rede ist. „Daher rate ich, ruhig einmal für ein paar Euros Werbung auf Facebook zu schalten“, sagt Solmecke. „ Damit erhaltet ihr eine Kundennummer bei Facebook und mit der auch einen Ansprechpartner.“ Die trockene juristische Materie reichert Solmecke mit vielen lustigen Anekdoten aus seiner Praxis an. Die Entertainer-Qualitäten des Anwalts tun an diesem Abend ihr Übriges.
Augen auf beim Fotokauf – Social Media Lizenzen erlauben unbegrenztes Teilen
Ein abenteuerliches juristisches Minenfeld ist auch der Umgang mit Bildern im Internet. Bereits das Teilen eines Links kann zu Rechtsverstößen führen, da Links oft mit Vorschaubildern geteilt werden, die möglicherweise urheberrechtlich geschützt sind. Sogar gekaufte Fotos aus den zahlreichen Online-Bilddatenbanken dürfen nicht wahllos weiter verteilt werden. Viele dieser Bilder sind zwar für die Verwendung in Blogs frei gegeben, allerdings nicht für die Verbreitung bei Facebook, Twitter und Co. Wenn Nutzer diese Blogbeiträge in den sozialen Netzwerken teilen, liegt also häufig eine Rechtsverletzung vor. Das gilt auch für Bilder mit Creative Commons-Lizenzen.
Normale Creative Commons Bilder dürfen nicht bei Facebook genutzt werden. #SoMeK
— Anke E. (@Eisfraeulein) 23. Juni 2015
Solmecke berichtet, dass einige Anbieter nun dazu über gegangen sind, Social Media-Lizenzen für ihre Bilder anzubieten. Damit steht dem unbefangenen Teilen nichts mehr im Wege. Zu diesen Anbietern gehören Fotolia und Getty Images. Auch Creative Commons-Lizenzen wurden jüngst erweitert: Bilder der Kategorie „CCO“ dürfen in sozialen Netzwerken frei verwendet werden. Es empfiehlt sich also dringend, in den Nutzungsbedingungen von Fotoanbietern nach „Social Media“ zu suchen, um sich über die jeweiligen Verbreitungsrechte zu informieren. Konkludente Zustimmung: Wer in die Kamera grinst, stimmt zu Wer selber Fotos schießt, muss sich um die Einwilligungserklärung der Fotografierten kümmern. Das ist gerade bei Veranstaltungen oder Promotion-Aktionen in Bars oder bei öffentlichen Events eine Herausforderung. Wer in die Kamera grinst, stimmt übrigens mehr oder wenig automatisch zu. So etwas nennt man im Juristenjargon „konkludente Zustimmung“. Sicherer ist es jedoch, sich als „Social Media-Team“ erkenntlich zu machen, Aushänge zu verteilen, Einwilligungen einzuholen und die Fotografierten über die Verwendung der Fotos aufzuklären. Ein Beispiel einer solchen Einwilligung findet ihr hier. Aber nicht immer müssen und können Einwilligungen aller Personen eingeholt werden, die unweigerlich mitfotografiert werden: Wird beispielsweise der Kölner Dom inklusive Touristenmassen auf der Domplatte abgelichtet, so gelten die Touristen als „unwesentliches Beiwerk“ und müssen nicht einzeln befragt werden. Viele Gäste bestürmten den Referenten auch nach dem Vortrag noch mit interessanten Rechtsfragen. Insgesamt gab es an diesem Abend viele Aha-Erlebnisse und eine Menge zu lernen. Vor allem, dass wir alle uns in den sozialen Online-Netzwerken hin und wieder unwissentlich am Rande der Legalität und manchmal sogar jenseits davon bewegen.
Gut zu wissen: Linksammlungen sind auch urheberrechtlich geschützt. #somek — Convidera (@Convidera) 23. Juni 2015
Wer sich umfassender zu Rechtsregelungen im Social Web informieren möchte, der kann das Buch von Solmecke und Co „Recht im Social Web: Der umfassende Ratgeber für alle Fragen im Social Media Marketing: Rechtssicherheit für den Social-Media-Auftritt mit Facebook, Twitter, Blogs und Co.“ über diesen Link erwerben.
Ein kostenloser Auszug aus dem Buch zum Thema „Social Media und Recht“ kann hier herunter geladen werden.
Außerdem gibt es ein kostenloses Handbuch zum Fotorecht von Christian Solmecke unter diesem Link.
Herzlichen Dank noch einmal an Christian Solmecke für den lebendigen Vortrag (und Selfie-Bild) und an Birgit Baumhof für das zweite Foto.
Social Media und die Gesetzgebung sind sicherlich heiße Themen zurzeit. Daher ist es clever
diese Richtung als Anwalt einzuschlagen. Es gibt dort viel Arbeit.