Ein Rückblick auf den 18. #SoMeOL zum Thema „Social Media und Recht“

„Man braucht in den Social Media gar nicht erst aktiv zu werden, wenn man zu viel Angst davor hat, etwas falsch zu machen.“

Ebenso nüchtern wie realistisch lautet die Bilanz von Maike Bartlmae. Sie muss es wissen: Als Fachanwältin für Medien- und Urheberrecht mit Kanzlei in Oldenburg hat sie genau den Überblick über die Rechtslage, den sich wahrscheinlich alle ca. 30 anwesenden Social Media-Schaffenden wünschen würden. Wie aber umgehen mit Themen wie Social Sharing-Buttons und Embedding, die im Zweifelsfall unangenehme Rechtsstreitereien und hohe Schadensersatzzahlungen nach sich ziehen können?

Auch wenn eine Anwältin wie Maike Bartlmae keine Empfehlung geben darf – viel Know-how und einige klare Erkenntnisse hat sie in ihrem Vortrag am 18. Oktober im Technologie- und Gründerzentrum Oldenburg (TGO) dankenswerterweise dennoch vermittelt:

  1. Kein einheitliches Social Media Marketing-Recht

Klar ist zunächst einmal: „Ein einheitliches Social Media Marketing-Recht gibt es nicht“, so Bartlmae. Vielmehr greift je nach Fall – etwa bei einem fehlenden Impressum oder der unrechtmäßigen Verwendung von Bildern – u.a. das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Telemediengesetz (TMG), das Bundesgesetzbuch (BGB) oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

  1. Stolperfallen schon bei den ersten Schritten

Bereits beim Anlegen eines Accounts kann man mit dem Gesetz in Konflikt geraten. „Manche Namen sind zwar nicht eingetragen, aber automatisch über das Markenrecht geschützt“, weiß Bartlmae. Fremde Marken- oder Unternehmenskennzeichen dürfen also nicht – auch nicht teilweise – zur Benennung des Accounts genutzt werden, außer es handelt sich eindeutig um Satire.

  1. Theorie versus Praxis

„Manche Dinge, die das Gesetz vorsieht, sind in der Praxis schlicht nicht umsetzbar.“ Expertin Bartlmae kann das mit einem ebenso anschaulichen wie absurden Beispiel verdeutlichen: Ein User muss vor seinem Besuch vom Betreiber einer Website davor gewarnt werden, dass Cookies im Einsatz sind. Zu dem Zeitpunkt, in dem er darüber informiert werden kann, befindet er sich aber längst auf der Website. In Fällen wie diesen kann nur gelten, sich so gut wie eben möglich abzusichern.

  1. Nie ausgelernt

Das Medien- und Urheberrecht sei so komplex und konstanten Änderungen unterworfen, dass selbst Anwälte ständig am Ball bleiben müssten. Zudem fehle in manchen Fällen schlicht das technische Vorstellungsvermögen, erzählt Bartlmae. „Bei Social Media handelt es sich um sogenanntes ‚Case Law‘ – die Gesetze sind Auslegesache und die richterliche Entscheidung hängt vom jeweiligen Fall ab.“

  1. Geringes Risiko bei Sharing-Buttons und Embedding

Das Risiko, das durch das Einbinden von Sharing-Buttons und fremden Inhalten auf sozialen Netzwerken oder Blogs entsteht, schätzt Bartlmae als überschaubar ein. Eine Klage wegen eines Vorschaubilds habe sie in der jüngeren Vergangenheit nur ein einziges Mal bearbeiten müssen.

  1. Der Notgroschen

Für den Fall, dass es doch einmal schief gehen sollte, rät Maike Bartlmae, sich für das verbleibende Restrisiko „entsprechende Rücklagen zu schaffen“ – ganz ohne Ironie.

Durchaus mit ironischem Augenzwinkern verabschiedet Maike Bartlmae die Hashtagger nach ihrem informativen und kompetenten Vortrag: „Das Thema der Rechtsfolgen habe ich rausgelassen.“ Lachen im Raum: Na dann!

 

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von links: Referentin Maike Bartlmae, Fachanwältin für Medien- und Urheberrecht und Sebastian Neumann, Gründer von #SoMe

Danke sagen tut gut

Danke an die Referentin Maike Bartlmae, Fachanwältin für Medien- und Urheberrecht

Danke an das Technologie- und Gründerzentrum Oldenburg ( TGO) für die Location

Danke an Klaus Hamm und Andreas Herzog für die optimale Organisation

Danke an Sebastian Neumann für die Bilder des Abends

Danke an alle Teilnehmer für die interessierten Fragen zum Vortrag und den anschließenden Austausch